Inzwischen kann man schon von einem Boom der Streamingportale und Video-on-Demand-Anbieter sprechen, seit 2006 sind die Umsätze in Deutschland um ein Vielfaches gestiegen. Videos, sei es nun Film oder TV, via Internet zugänglich zu machen ist zu etwas Alltäglichem geworden und im Prinzip kann jeder über Plattformen wie YouTube, Vimeo und Co. sich zum Filme- oder Serienmacher oder Web-TV-Produzenten aufschwingen. Das liegt mit daran, dass über immer mehr Geräte auch große Datenmengen via Internet hochgeladen und empfangen werden können, sei es als Download oder Stream. Video-on-Demand (VoD) umfasst beides, denn es bedeutet die Verfügbarkeit eines Videos auf Anforderung. Und damit wären wir schon beim ersten Thema:
Was ist der Unterschied zwischen Stream und Download?
Dieser Unterschied ist wichtig für alle, die sich beim Anschauen von illegalen Streams nicht strafbar machen wollen. Und bietet auch eine Tücke, die zukünftige Gesetzesüberlegungen nutzen können, um dem Einhalt zu gebieten.
Beim für Film- und TV-Fans interessanten Videostream oder Videostreaming wird via Internet oder Breitbandkabelsystem eine bestimmte Datenmenge, zum Beispiel ein Video, direkt anschaubar übertragen, dabei gibt es allerdings Unterschiede. Beim Live-Stream wird dies in Echtzeit versucht, ist aber meist um einige Sekunden verzögert. Dies versucht man durch Puffer auszugleichen. Sobald der Live-Stream für ein wiederholtes Anschauen archiviert wird, kann man von "live" schon nicht mehr sprechen. Bei der Übertragung kommt es zum Beispiel auf die Qualität des Ausgangsmaterials, der notwendigen Komprimierungsweise und Technik dafür sowie der Internetverbindung in puncto Datenvolumen und Geschwindigkeit an, wie flüssig der Stream funktioniert. Verwendeter Videoplayer und eigene Hardwarekomponenten wie die Qualität der Grafikkarte spielen ebenfalls eine Rolle.
Wird auch beim Streaming etwas gespeichert? Allerdings, aber nur vorübergehend im Arbeitspeicher des Empfängergerätes. Beim Download beziehungsweise progressiven Download wird die gesamte Datenmenge - am Stück oder progressiv in Teilen - als bleibende Kopie heruntergeladen, bevor man sie sich anschauen kann, beim Streaming Häppchenweise nur vorübergehend im Arbeitsspeicher. Die Daten werden später wieder verworfen. Doch sie landen wie erwähnt zumindest im temporären Speicher, und genau um dieses Zwischenspeichern beim Empfänger geht es im Falle illegaler Streams.
Strafbar macht sich derjenige, der zum Beispiel ein Video heruntergeladen hat, ohne entweder Urheberrechte oder Nutzungsrechte dafür zu besitzen. Die Frage ist nun, inwiefern man das temporäre Speichern von Daten auch schon strafrechtlich verfolgen kann. Bisher gibt es kein greifendes Gesetz dazu, was auch daran liegt, dass temporäres Speichern schwer zu überprüfen ist und dabei Datenschutzrichtlinien beachtet werden müssen.
Aufgrund der Flüchtigkeit der Daten und der Tatsache, dass das temporäre Speichern ein wesentlicher Bestandteil des technischen Verfahrens selbst ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2014 entschieden, dass das Anschauen von urheberrechtlich geschützten Werken im Webbrowser oder per Streaming keinen Rechtsverstoß darstellt.
Strafbar macht man sich (noch) beim Anschauen illegaler Streams also nicht, so lange man sie nicht herunterlädt. Man unterstützt damit allerdings die Straftäter, nämlich diejenigen, die geschützte Werke herunterladen und sie auf entsprechenden Portalen als Stream oder gar Download verfügbar machen. Wer sich auf Portalen mit illegalen Streams bewegt, kann zudem nie wissen, was sich hinter den Links und Play-Buttons verbirgt.
Eine große Gefahr ist nämlich das P2P beziehungsweise Filesharing. Oftmals merkt der Nutzer gar nicht, dass sein scheinbarer Stream ein Download und zugleich Upload auf den nächsten Server ist, sein PC also ohne, dass er es merkt, als Files teilender Server missbraucht wird. In diesem Sinne begeht der Nutzer unwissentlich eine Straftat, steht jedoch in der Nachweispflicht, dass es ohne seine Kenntnis geschah. Dazu in einem gesonderten Artikel später mehr.
Streaming und VoD - welche legalen Angebote gibt es?
1. Kostenfreie Angebote
YouTube, Vimeo und ähnliche Videoplattformen:
Kostenfrei Daten hochladen und empfangen. Aber Achtung, auch hier muss beim Up- und Download auf Urheberrechte und Nutzungsrechte geachtet werden, Stichwort GEMA. Selbst wenn man das Bildmaterial selbst erstellt hat, stammt die Musik oft aus einer anderen Quelle, die eventuell bei der GEMA eingetragen und damit rechtlich in mehrfacher Hinsicht geschützt und nur gebührenpflichtig nutzbar ist. YouTube zum Beispiel will sich im Regelfall erst gar nicht die Mühe machen, sich mit der GEMA, den Rechteinhabern und Nutzern herumzustreiten, daher wird schnell gesperrt, was ein Fall für die GEMA sein könnte. Die kostenfreie Datenmenge pro einzelnem Upload ist begrenzt, doch für TV-Serien wird YouTube durchaus schon genutzt wie zum Beispiel beim inoffiziellen Judge Dredd-Spin-off Judge Dredd - Superfiend.
Der Uploader kann in den Einstellungen bei YouTube und ähnlichen Plattformen meist festlegen, was Nutzer mit seinem Werk machen dürfen. Dafür muss es aber in jeder Hinsicht, ob Bild, Ton oder auch Texte, sein eigenes Werk sein oder er muss zumindest alle notwendigen Rechte am Fremdmaterial für eine Veröffentlichung besitzen und im Zweifelsfall nachweisen können.
Kurz: Streams bei YouTube und Co. anschauen ist kein Problem, Videos hoch- oder herunterladen ist eine andere Sache.
Sender-Mediatheken
Öffentlich-rechtliche wie auch private TV-Sender bieten inzwischen fast alle - meist über Unterseiten ihrer Sender-Homepage - einen Teil ihres Programms via eigener Sender-Mediathek kostenfrei streambar an, manchmal für kurze Zeit auch als Download. Das gesamte Angebot ist meist zeitlich begrenzt, das hängt von den jeweiligen Verträgen mit den Rechteinhabern ab, die nicht immer für eine Online-Veröffentlichung auf unbegrenzte Zeit laufen. Im Falle der Öffentlich-Rechtlichen läuft die Finanzierung über die Rundfunkgebühren, bei den Privaten über Werbung - ähnlich wie im TV. Inzwischen gibt es auch Apps der Anbieter sowie Software wie MediathekView, die das Internet gezielt nach Videos von TV-Mediatheken durchsuchen.
Weitere Sender-finanzierte Plattformen
Zu nennen ist hier zum Beispiel MyVideo, das von der ProSiebenSat.1 Media Group finanziert wird und für den Nutzer kostenfrei streambar TV-Serien, aber auch Musikvideos und Standup-Comedy zur Verfügung stellt. Der 2010 gefasste Plan, sich mit der RTL-Gruppe zusammenzutun für eine gemeinsame Video-on-Demand-Plattform ist vor dem Bundeskartellamt gescheitert. Nach einigem Hin und Her fiel 2012 das endgültige Verbotsurteil mit Verbot auch einer Revision desselben vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
2. Kostenpflichtige Angebote
Hier gibt es verschiedene Abrechnungsmodelle, die daher auch verschieden bezeichnet werden:
DTR - Download-to-Rent: Der Nutzer erwirbt ein meist 48 Stunden währendes Nutzungsrecht und kann sich das Video in diesem Zeitraum beliebig oft anschauen. Hier unterscheidet man zwischen TVoD und SVoD.
TVoD - Transactional-Video-on-Demand bzw. Pay-Per-View (PPV): Die Inhalte werden pro einzelnem Abruf abgerechnet, hier zählt also die tatsächliche Nutzung.
SVOD - Subscription-Video-on-Demand bzw. Abonnement: Monatliche (Flat-)Abrechnung, in diesem Zeitraum können Paket-Inhalte des Anbieters beliebig oft abgerufen werden. Amazon Prime Instant Video (ehemals LoveFilm) rechnet nicht monatlich, sondern jährlich ab. Es gibt meist noch weitere Inhalte, die nicht in das Monats- oder Jahrespaket integriert sind. Das trifft auf die meisten Streamingportale wie Watchever, Amazon Prime, Sky Snap und Maxdome zu. Netflix macht keine Paketunterschiede, aufgrund der verschiedenen Rechte je nach Land unterscheidet sich aber das Angebot. Zudem sind manche Inhalte der Streamingportale nicht auf Dauer im Katalog vorhanden, sondern nur über einen bestimmten Zeitraum hinweg.
Download-to-Own (DTO): Käuflicher Erwerb bei zum Beispiel iTunes, Google Play und Amazon einer Dateikopie, die auf einem Laufwerk/Datenträger archiviert und unbegrenzt für den privaten Gebrauch genutzt werden kann. Die Urheberrechte und Eigentumsrechte werden damit nicht erworben, man könnte es eher als lebenslange Leihe bezeichnen. Ein bekannter Fachbegriff dafür ist Electronic-Sell-Through (EST). Beim DVD- oder Blu-ray-Kauf begegnet einem dies häufiger als "Digital Copy", die man per Abruf-Code auf einer entsprechenden Seite im Internet herunterladen kann.
Eine Mischversion bietet Videobuster, dort kann man sich online Filme ausleihen wie auch kaufen und postalisch zuschicken lassen, es gibt aber auch ein VoD-Angebot, und zwar ganz ohne Abo, ebenfalls als Leihe oder Kauf. Die VoD-Filme sind zudem per speziellem Stream-HDMI-Gerät auf den Fernseher übertragbar. Das bietet derweil auch Amazon via Fire-Stick an.
Der Unterschied von VoD-Anbietern zum klassischen Pay-TV liegt auf der Hand: Hier sind Inhalte nicht auf einen zeitlichen Programmablauf ausgerichtet, sondern es ist eher eine Art VoD-Mediathek mit verschiedenen Leih- und Kaufmöglichkeiten.
Abmahnung wegen Streaming
Welches Recht bzw. Gesetz gilt beim Streaming?
Wer Streaming betreibt, bewegt sich in einer juristischen Grauzone, was Sanktionen eher unwahrscheinlich macht. Eine rechtliche Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz, das in § 44a vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässt, wenn sie zur Übertragung zwischen Dritten durch einen Vermittler dienen oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen.
Nach dem Urheberrechtsgesetz darf lediglich der Urheber über die Verwertung seiner Schöpfung entscheiden. Das umfasst vor allem:
- Veröffentlichungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht
- Senderecht
Tipp: Wer Filme legal streamen möchte, muss meistens die kostenpflichtigen On-Demand-Portale nutzen. In den Mediatheken gibt es nur selten oder nur zeitlich begrenzt Kinofilme oder Blockbuster zum Streaming.
Droht wegen illegalem Streaming eine Abmahnung?
Der geschädigte Rechteinhaber kann mit einer Abmahnung gegen die Urheberrechtsverletzung vorgehen. Er strebt eine außergerichtliche Einigung an, um einen Prozess zu vermeiden. Eine Abmahnung wird meistens durch einen Anwalt versandt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist.
Der Empfänger der Abmahnung wird über sein rechtswidriges Verhalten informiert. Das Schreiben ist formlos und kann als Fax, E-Mail oder Brief verschickt werden. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass man eine solche Abmahnung erhält, denn die IP-Adresse des illegalen Nutzers muss identifiziert werden. Bei registrierten Nutzern ist es wahrscheinlicher, dass sie eine Abmahnung erhalten. Mehr hilfreiche Informationen findet ihr auf anwalt.org.
Und was ist nun Web-TV?
Der Begriff wird ziemlich inflationär für alles verwendet, was im Internet versucht, TV-ähnliches Programm anzubieten, egal ob kostenpflichtig oder kostenfrei. Selbst ein YouTuber kann mit zum Beispiel einem Videobericht einmal pro Woche oder gar unregelmäßig online gestellt seinen Kanal als Web-TV bezeichnen. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Fortsetzung beziehungsweise Vertiefung angerissener Themen folgt!